Gehunfähigkeit bedarf einer ärztlichen Bescheinigung
Der Versicherte ist gehunfähig, wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes objektiv nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel (auch mit einer Begleitperson) zu benutzen. Die Gehunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt sein. Umfasst sind Krankenbeförderungen ohne sanitätsdienstliche Hilfe gemäß der Satzung des Krankenversicherungsträgers in der jeweils geltenden Fassung. Verfügbar ist diese Dienstleistung in der jeweiligen Region immer von Montag bis Samstag in der Zeit von 5 bis 23 Uhr.
Das Gesundheitstaxi werde ausschließlich mit angestelltem Personal betrieben, das speziell geschult wird, um den besonderen Anforderungen der Patienten gerecht zu werden, betont das Rote Kreuz. Angemeldet kann eine Fahrt sowohl von Patienten als auch von Zuweisern (Krankenhaus, Ärzte,…) werden. Patienten können von oder zu einer Behandlung ins Krankenhaus, in eine Ordinationen, in Ambulatorien bzw. auf Reha befördert werden, die Verrechnung der Fahrten erfolgt dabei direkt mit den Kassen gemäß Vertrag.
Erreichbar ist das Gesundheitstaxi für die Regionen Guntramsdorf, Korneuburg, Wieselburg und Zwettl unter Tel. 059 144 84 84 oder gesundheit@n.roteskreuz.at
(Artikel der NÖN)
09.10.2024
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